Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel (FKN): „Pyroschein“
Wenn an Bord Seenotmittel der Kategorie T2 mitgeführt werden (die meisten Seenotraketen), muss ein Crew-Mitglied den Fachkundenachweis für Seenotsignalmittel (FKN) besitzen. Umgangssprachlich wird der FKN auch als „Pyroschein“, „kleiner Pyroschein“ oder „Knallschein“ bezeichnet.
In vielen Charteryachten werden Seenotmittel der Kategorie T2 mitgeführt.
Das Mitführen von Seenotraketen der Kategorie T2 ohne Pyroschein wird nach den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes mit einem Bußgeld von maximal 50.000 € bestraft. Auch wenn das Bußgeld in der Praxis kaum so hoch ausfallen wird, ist es nicht empfehlenswert, Seenotmittel der Kategorie T2 mitzuführen, ohne den Pyroschein zu besitzen.
Die Prüfung zum kleinen Pyroschein ist rasch erledigt:
In vielen Fällen wird die FKN-Prüfung am gleichen Tag wie die Prüfung(en) zum SBF-Binnen und SBF-See abgenommen. Der theoretische Teil der Prüfung umfasst 15 Fragen aus einem Fragenkatalog von 60 Fragen. Im praktischen Teil muss man zeigen, dass man die Seenotsignalmittel (Raketen, Fackeln, Rauchdosen) korrekt einsetzen kann.
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss man über einen Bootsführerschein verfügen und mindestens 16 Jahre alt sein.
Ausnahme Schleswig-Holstein
Wer in Schleswig-Holstein ein Boot chartert, auf dem Seenotsignalmittel der Kategorie T2 mitgeführt werden, darf sich vom Vercharterer in die Benutzung der Seenotsignalmittel einweisen lassen. Nach der Einweisung erhält man die sogenannte „Pyro-Bescheinigung“, mit der man als Charterer während eines Jahres Seenotsignalmittel der Kategorie T2 auf Charterbooten, die in Schleswig-Holstein gechartert werden, mitführen darf, ohne selbst den FKN zu besitzen.
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Sachkundenachweis für Seenotsignalmittel (SKN)
Wer neben den oben genannten Seenotsignalmitteln auch eine Leuchtpistole auf seinem eigenen Boot mitführen möchte, benötigt den SKN (und eine Waffenbesitzkarte). Der Besitz einer Leuchtpistole ohne SKN stellt eine Straftat im Sinne des Waffengesetzes dar.
Für Charterer und Vercharterer hat der Gesetzgeber eine pragmatische Lösung gefunden: Wenn sich auf einem Charter-Boot eine Leuchtpistole befindet, muss der Vercharterer den Charterer in die Benutzung der Leuchtpistole einweisen. Der Charterer darf die Leuchtpistole in der Charteryacht mitführen, obwohl er keinen SKN besitzt und darf die Leuchtpistole nur in Seenot aus ihrem Aufbewahrungsort nehmen.