Seenotsignalmittel

Fach­kunde­nach­weis für See­not­signal­mittel (FKN): „Pyroschein“

Erwerb des Fachkundenachweises für Notsignalmittel (FKN)

gemäß § 1 Absatz 3 ErsteSprengV

Zulassung zur Prüfung:

  • Mindestalter 16 Jahre
  • Antrag zur Anmeldung zur Prüfung (siehe Downloads)FKN-klein
  • Kopie eines amtl. Sportbootführerscheins Binnen oder See
  • Eingang der entsprechenden Prüfungsgebühr (siehe Prüfungstermine)

Die Unterlagen und Prüfungsgebühren müssen komplett spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss vorliegen


Prüfung

Die Prüfung zum Fachkundenachweis umfasst den Umgang mit Seenotsignalmitteln und die zu beachtenden Rechtsvorschriften des Sprengstoffrechts. Sie besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) und praktischen Prüfung. Die Einzelheiten enthält die Prüfungsordnung.

Ausnahme Schleswig-Holstein

Wer in Schleswig-Holstein ein Boot chartert, auf dem See­not­signal­mittel der Kategorie T2 mitgeführt werden, darf sich vom Vercharterer in die Benutzung der See­not­signal­mittel einweisen lassen. Nach der Einweisung erhält man die sogenannte „Pyro-Be­schei­ni­gung“, mit der man als Charterer während eines Jahres See­not­signal­mittel der Kategorie T2 auf Charterbooten, die in Schleswig-Holstein gechartert werden, mitführen darf, ohne selbst den FKN zu besitzen.

Unseren Kurs zum Fachkundenachweis (FKN) können Sie hier buchen.


Sach­kunde­nach­weis für See­not­signal­mittel (SKN)

Wer neben den oben genannten See­not­signal­mitteln auch eine Leuchtpistole auf seinem eigenen Boot mitführen möchte, benötigt den SKN (und eine Waffenbesitzkarte). Der Besitz einer Leuchtpistole ohne SKN stellt eine Straftat im Sinne des Waffengesetzes dar.

Für Charterer und Vercharterer hat der Gesetzgeber eine pragmatische Lösung gefunden: Wenn sich auf einem Charter-Boot eine Leuchtpistole befindet, muss der Vercharterer den Charterer in die Benutzung der Leuchtpistole einweisen. Der Charterer darf die Leuchtpistole in der Charteryacht mitführen, obwohl er keinen SKN besitzt und darf die Leuchtpistole nur in Seenot aus ihrem Aufbewahrungsort nehmen.

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