Boden­see­schiffer­patent

Grundlage: Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

Für nicht gewerblich geführte Fahrzeuge mit Maschinenantrieb von mehr als 4,4 kW Leistung ist ein Schifferpatent der Kategorie A erforderlich, für Segelfahrzeuge mit mehr als 12 m Segelfläche ein Schifferpatent der Kategorie D. Für Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb, dessen Leistung 4,4 kW übersteigt, werden Berechtigungen der Kategorien A und D benötigt.

Das Mindestalter für die Erteilung der Berechtigung beträgt bei Kategorie A 18 Jahre, bei Kategorie D 14 Jahre. Prüfungen werden von den zuständigen Landratsämtern abgenommen.

Besitzt man einen, in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten, amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder ein Internationales Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent anerkannt. Zum Führen eines Bootes auf dem Bodensee kann vorübergehend ein „Ferien- oder Urlauberpatent“ (befristetes Bodenseeschifferpatent) bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Es gilt für 30 Tage am Stück innerhalb eines Kalenderjahres und wird nur einmal im Jahr erteilt. Info: Landratsämter Lindau, Konstanz und Bodenseekreis

Anerkennung anderer Befähigungsnachweise

Inhabern

  • des DSV-A-Scheins, ausgestellt bis 31.03.1989, oder
  • des Sportbootführerscheins mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder
  • des Sportküstenschifferscheins

werden die praktische Segelbootprüfung und die theoretischen Segelfragen anerkannt.
 

Inhabern

  • des Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder Binnenschifffahrtsstraßen unter Motor oder
  • des Sportküstenschifferscheins

wird die praktische Motorbootprüfung anerkannt.
 

Die Befähigungsnachweise sind in Kopie (beidseitig) dem Antrag beizulegen oder am Prüfungstag der Prüfungskommission vorzulegen.

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