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Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Am 09. Mai 2017 wurde die Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) (Interner Link) im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 10. Mai 2017 in Kraft. Die Verordnung wurde zum 01. Januar 2023 mit folgenden Inhalten aktualisiert:

  • Aktualisierung der Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und der entsprechenden Nachweise
    Die medizinischen Kriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit werden klarer gefasst. Ärzten soll es ermöglicht werden, eine geeignetere und individuellere Beurteilung der Tauglichkeit vorzunehmen. Dementsprechend wurde ein neuer Tauglichkeitsnachweis eingeführt.
    Benötigte Dokumente zur Untersuchung der Tauglichkeitskriterien (PDF, extern) und der medizinischen Tauglichkeit (PDF, extern) hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zusammengestellt.

    Hinweis: Bei Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Sportbootführerscheinverordnung dürfen bis zum 31. März 2023 die bisherigen ärztlichen Zeugnisse, die dem Muster der Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung bis zum 31. Dezember 2022 entsprechen, weiterhin eingereicht werden (vgl. Bekanntmachung VkBl. Heft 24 aus 2022 Seite 854).
  • Angleichung der Leistungsgrenze für das erlaubnisfreie Führen von Sportbooten mit Elektromotorantrieb
    Die Leistungsgrenze zum erlaubnisfreien Führen von Wasserfahrzeugen wird für Sportboote mit Elektroantrieb angepasst. Elektromotoren unterscheiden sich in ihrer Leistungscharakteristik von Verbrennungsmotoren, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit nur noch Wasserfahrzeuge mit Elektromotorantrieb bis 7,5 kW ohne Befähigungsnachweis geführt werden dürfen.
  • 2. Auflage der Sportbootführerscheinkarte
    Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Führerscheinkarte sind der Verzicht auf das Unterschriftenfeld und die Aufnahme medizinisch bedingter Auflagen in codierter Form unter der Nummer 15. Das ID1-Kartenformat nach ISO-Norm 7810 wurde beibehalten. Die Erläuterungen auf der Rückseite des Führerscheins sind an das neue Muster angepasst. Die Karte wird selbstverständlich weiterhin als Internationales Zertifikat (ICC) nach der Resolution Nummer 40 UNECE für die Berechtigung zum Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen (Pleasure Crafts) ausgestellt.
  • Regelungen zu Teilprüfungen
    Wollen Bewerber nach Zulassung eine Teilprüfung bei einem anderen Verband und/oder Prüfungsausschuss ablegen, so ist dies ab 01. Januar 2023 ungehindert möglich.
  • Online-Antragstellung
    Im Vorgriff auf die beabsichtigte Digitalisierung der Antragstellung sieht die Verordnung nun vor, dass auch die Anträge zur Zulassung zu Prüfungen, zur Umschreibung von Fahrerlaubnissen und die Erteilung einer Ersatzausfertigung online über das Verwaltungsportal des Bundes erfolgen kann. Eine digitale Antragstellung wird voraussichtlich ab Sommer 2023 möglich sein.

Weitere Kurzinformationen zu den Änderungen der Verordnung können dem Flyer (PDF, intern) entnommen werden.

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