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Prüfungsbetrieb unter Coronabedingungen

Die Teilnahme an Prüfungen ist nur für geimpfte oder genesende Personen (2G-Regel) möglich. Ein Test reicht nicht mehr aus. Während der gesamten Prüfung besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Atemventil. Das Tragen von Einmalhandschuhen wird insbesondere bei SBF Praxisprüfungen empfohlen und bei Funkpraxisprüfungen sind sie vorgeschrieben. Die kompletten COVID-Hygienemaßnahmen finden Sie hier

Hinweis zur Fristenregelung (Hemmung der Fristen):
Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Fristen vom 13. März 2020 bis zum 18. Mai 2020 gehemmt waren, gelten für die Wiederholung von Prüfungen und Ablegung einzelner Prüfungsteile folgende Stichtagsregelungen:
– Sportbootführerschein bis zum 31. März 2022
– Funkzeugnisse (SRC, LRC und UBI) bis zum 31. März 2022
– Sportküstenschifferschein bis zum 31. März 2023

Falls für Ihre Prüfung die Ein- oder Zweijahresfrist mit der oben genannten Lockdown-Frist überlappt, verlängert sich die Frist automatisch auf die oben genannten Stichtage.

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