Funkzeugnisse UBI – SRC

Nebst dem passenden Bootsführerschein benötigt der Bootsführer den entsprechenden Funkschein, sofern eine Funk­anlage an Bord verbaut ist.

Sobald eine Funk­anlage an Bord verbaut ist, muss die Funk­anlage im Dienste der Sicherheit der Schifffahrt benutzt werden. Um die Funk­anlage zu benutzen, muss der Bootsführer über das entsprechende Funkzeugnis verfügen.

Es gibt drei Funkzeugnisse, die in der Frei­zeit­schiff­fahrt von Bedeutung sind:

– Das UKW-Sprech­funk­zeugnis für den Binnen­schiff­fahrts­funk (UBI)

– Das Beschränkt Gültige Funk­betriebs­zeugnis (SRC)

– Das Allgemeine Funk­betriebs­zeugnis (LRC)

Wo gilt welches Funkzeugnis?

UBI: UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk

Das UBI ist die amtliche bzw. amtlich anerkannte Erlaubnis zum Bedienen und Beaufsichtigen einer Schiffsfunkstelle auf Binnenschifffahrtsstraßen. Es gilt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4. Ist eine UKW-Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk an Bord, muss der Fahrzeugführer oder ein Mitglied der Besatzung zum Bedienen der Schiffsfunkstelle im Besitz des UBI sein.

Das UBI ist unbefristet gültig und international anerkannt.

SRC: Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate)

Das SRC ist die amtliche Berechtigung zur Ausübung des Seefunkdienstes im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für Ultrakurzwelle (Reichweite bis ca. 35 Seemeilen) auf Sportbooten. Es ist vorgeschrieben für Führer von Sportfahrzeugen mit entsprechender funktechnischer Ausrüstung.

Das SRC ist unbefristet gültig und international anerkannt.

LRC: Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate)

Das LRC ist die amtliche Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes im GMDSS für Ultrakurzwelle, Grenzwelle, Kurzwelle und Seefunk über Satelliten (Inmarsat) auf Sportbooten.

Das LRC ist unbefristet gültig und international anerkannt. Das LRC schließt das SRC ein.